Tarifvertrag in der Gastronomie

Tarifvertrag in der Gastronomie

Sie ist eine von Deutschlands größten Arbeitgebern – die Gastronomie. Allein im Jahr 2018 verkündete der DEHOGA (Deutscher Hotel- und Gaststättenverband) mehr als 2.360.000 Beschäftigte im Gastgewerbe. Umso entscheidender ist die finanzielle Absicherung des Arbeitnehmers. Ein Tarifvertrag in der Gastronomie sichert die Mindestarbeitsbedingungen, den Lebensstandard und schafft humane Arbeitsbedingungen. Zugleich beteiligt er den Arbeitnehmer am wirtschaftlichen Wohlstand des Staates.

Ein Tarifvertrag in der Gastronomie wird regional abgeschlossen. Welche Laufzeiten, Allgemeinverbindlichkeit, Entgelt- und Ausbildungsvergütungen sowie manteltarifliche Richtlinien für ein Bundesland gelten, gibt die jährlich erscheinende Tarifsynopse des DEHOGA bekannt.

Insgesamt zeichnet sich die Gastronomie durch ein ausgereiftes flächendeckendes Netz an Tarifverträgen aus. Längere tariflose Laufzeiten bilden die Ausnahme. Wie hoch der Grad der Tarifbildung letztlich ausfällt, ist von Tarifregion zu Tarifregion verschieden. Die überwiegende Mehrheit der Gastronomiebetriebe allerdings hält sich unmittelbar oder mittelbar an die gültigen Tarifverträge. Die Möglichkeit auf eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung(OT) besteht in den Landesverbänden Brandenburg, Hamburg, Bayern, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Hessen. Allerdings zieht die Mehrheit der deutschen Gastronomiebetriebe die Mitgliedschaft mit Tarifbindung vor.

Tarifvertrag in der Gastronomie – Sonderfall Systemgastronomie

An einem bundesweiten Spezialtarif orientiert sich die Systemgastronomie (Handels-, Verkehrs-, Fast Food-Betriebe und Catering). Seit dem 1. Dezember 2014 darf der unterste Tariflohn von 8,51 Euro pro Stunde nicht mehr unterschritten werden. Gleichzeitig erhöht die neue Regelung das Ausbildungsgehalt um 90 Euro pro Monat.

Starkes Gefälle zwischen den Bundesländern

Die Unterschiede in Lohn und Ausbildungsgehalt gehen in den verschiedenen Tarifgebieten sowie im Ost-West-Vergleich zwar weiterhin zurück, von finanzieller Gerechtigkeit ist jedoch noch lange nicht zu sprechen. Abhängig von der wirtschaftlichen Stabilität der Gastronomiebetriebe und den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den einzelnen Bundesländern gehen die Löhne und Gehälter deutschlandweit noch immer signifikant auseinander.

Tarifvertrag in der Gastronomie – welche Möglichkeiten gibt es?

Gehört der Arbeitnehmer dem DEHOGA und der Arbeitnehmer oder Auszubildende der Arbeitnehmervereinigung NGG an, gelten laut Paragraph 4 des Tarifvertragsgesetzes automatisch, unmittelbar und zwingend die zwischen der NGG und DEHOGA vereinbarten Tarifverträge. Die sogenannte Tarifwirkung setzt ein. Als eigene Regelung im Arbeitsvertrag muss diese allerdings nicht aufgeführt werden.

Gehört der Arbeitnehmer oder Auszubildende nicht der NGG an, schaltet sich auch kein Tarifvertrag ein. Es kann allerdings ein bestimmter Tarifvertrag geschlossen werden, der möglichst präzise im Arbeitsvertrag zu behandeln ist.

Zugleich besteht die Möglichkeit der Allgemeinverbindlichkeit. Erklärt das zuständige Arbeitsministerium einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich, gilt dieser für die gesamte Branche – unabhängig davon, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einer Vereinigung angehören. In der Rheinland-Pfalz liegt aktuell allerdings kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag vor.

Tarifvertrag in der Gastronomie – das Gültigkeitsprinzip

Kann sich ein Arbeitgeber nicht vollständig mit den Regelungen eines Tarfisvertrags identifizieren, entscheidet das Gültigkeitsprinzip, ob er von den Richtlinien abweichen darf. Bei der Tarifwirkung und Allgemeinverbindlichkeit sind Abweichungen nur dann erlaubt, wenn dies im Tarifvertrag gestattet ist oder sie dem Arbeitgeber zugutekommen. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Wirkung des Tarifvertrags frei vereinbart, stößt das sogenannte Gültigkeitsprinzip allerdings an seine Grenzen. Durch freie Vereinbarung lässt sich die Regelung jedoch wieder aufheben.

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