Fakten zum Mindestlohn in der Gastronomie

Fakten zum Mindestlohn in der Gastronomie

Den gesetzlichen Mindestlohn gibt es seit dem 1. Januar 2015. Da er immer wieder neu festgesetzt wird, gilt seit dem 1. Januar 2019 ein Betrag von 9,19 Euro und für 2020 ist eine neue Erhöhung zu erwarten. In der Gastronomie gilt es, einige Punkte zu beachten. Dabei geben wir hier gern einige Hinweise, der Artikel erhebt jedoch weder den Anspruch auf Vollständigkeit noch ersetzt er eine Rechtsberatung.

Nicht auf den Mindestlohn verzichten

Der Mindestlohn gilt für jeden volljährigen Arbeitnehmer, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die wir im Folgenden anführen. Auch dürfen die Angestellten nicht auf den vom Gesetzgeber festgesetzten Betrag verzichten, alle Absprachen zu einem freiwilligen Verzicht sind ungültig. Bußgelder bei Verstößen gegen das MiLoG (Mindestlohngesetz) können in empfindlicher Höhe anfallen. Die Grundformel sieht bereits den doppelten Betrag des nicht gezahlten Mindestlohnes plus 30 Prozent vor. Wer vorsätzlich handelt, zahlt noch mehr, auch Ordnungswidrigkeitsverfahren kommen infrage. Es lohnt sich also weder in der Gastronomie noch in anderen Branchen, den Mindestbetrag nicht zu zahlen.

Wer bekommt weniger?

Ausgenommen vom Mindestlohn sind nur wenige Personengruppen. Daher erhalten im Betrieb beschäftigte Familienmitglieder denselben Betrag wie alle anderen. Ausnahmen gelten für Praktikanten, die allerdings einen angemessenen Lohn erwarten dürfen, der bei rund 80 Prozent der Ausbildungsvergütung liegt. Auch darf die Ausnahme bei einem freiwilligen Praktikum nicht mehr als drei Monate dauern. Saisonarbeiter fallen ebenfalls nicht unter diese Lohnkategorie, sofern die Dauer von 70 Tagen nicht überschritten wird. Und Langzeitarbeitslose dürfen nur in den ersten sechs Monaten geringer entlohnt werden, anschließend haben sie Anspruch auf den Mindestlohn.

Es gibt zudem Abweichungen bei Jugendlichen, also Personen unter 18 Jahren, die keinen Berufsschulabschluss haben. Auch Auszubildende, freie und ehrenamtliche Mitarbeiter sind von der Mindestlohn-Regelung ausgenommen. Dagegen haben Rentner und Flüchtlinge den vollen Anspruch und auch Minijobber müssen den Mindestbetrag ausgezahlt bekommen, und zwar als Nettolohn.

Zusätzliche Gelder

In der Gastronomie fallen Trinkgelder an. Diese gehören den Mitarbeitern und dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Abgezogen werden dürfen dagegen die Kosten für Verpflegung und Logis in einer vorbestimmten Höhe.

In Bezug auf Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit, wie sie in der Gastronomie häufig vorkommen, gelten folgende Regelungen: Sonn- und Feiertage werden normal vergütet, bei Nachtarbeit wird ein Zuschlag erteilt. Als Nachtarbeit wird eine Arbeitszeit von mindestens zwei Stunden zwischen 23 Uhr und sechs Uhr bezeichnet. Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Zuschlag, wenn sie diese Tätigkeiten an mindestens 48 Tagen im Jahr oder in regelmäßigen Schichten ausüben.

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